§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1.1 Der Verein führt den Namen „Fieldstations - Verein zur Förderung von Forschung und Wissenschaft des Anthropozän“ (Abkürzung: Fieldstations). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

1.3 Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK, AUFGABEN, GEMEINNÜTZIGKEIT

2.1 Der Zweck des Vereins Fieldstations ist:

  • die Generierung neuen Wissens über die Epoche des Anthropozän d. h. dem geologischen Zeitalter, die vom Menschen veränderte Umwelt.
  • die Verbreitung dieses Wissens in verschiedene Bereiche unserer Gesellschaft, um zu einer nachhaltigen Entwicklung für zukünftige Generationen beizutragen.
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Epoche des sogenannten Anthropozän.

2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mittels der Durchführung von:

  • Forschungsprojekten, inklusiv die Schaffung und Vernetzung von lokalen Beobachtungsstationen und der Verwendung von existierende oder neue Technologien, zur Analyse und Interpretation von Lebensräumen.
  • Aktivitäten in Bildung und Forschung, deren Ergebnisse publiziert werden (z.B. durch analoge und digitale Publikationen, Ausstellungen).
  • internationalen Bildungsakademien und Workshops, denen die Ursachen und Auswirkungen des Menschen auf die Umwelt erforscht werden.
  • Symposien, Diskussionsveranstaltungen, Seminaren und, Vorträgen denen die Ursachen und Auswirkungen des Menschen auf die Umwelt erläutert und diskutiert werden.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.

3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Verein wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5 Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3.6 Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

4.1 Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen erwerben, die die Zwecke und Ziele des Vereins fördern wollen. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

4.2 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

4.3 Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • Fördermitgliedern

4.4 Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen; Fördermitglieder können Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Körperschaften, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

5.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, der Auflösung eines Unternehmens oder Verbands, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

5.2 Der Austritt aus dem Verein muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

5.3 Der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist bei Kündigung zu zahlen.

5.4 Der Vorstand kann durch einen Vorstandsbeschluss ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es vorsätzlich die Interessen des Vereins verletzt, und von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz Mahnung mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

6.1 Von den ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt werden.

6.2 Die Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

6.3 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ordentlicher Mitglieder ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

7.1 die Mitgliederversammlung;

7.2 der Vorstand;

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

8.1 In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Rederecht kann von dem/der Vorsitzenden im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in angemessenem Umfang gewährt und entzogen werden.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

8.2.1 Wahl des Vorstands;

8.2.2 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands;

8.2.3 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;

8.2.4 Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder;

8.2.5 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 9 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

9.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung muss drei Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich bzw. elektronisch erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

9.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich bzw. elektronisch eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 10 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 LEITUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

11.1 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.

11.2 Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt den/die Protokollführer/in und legt die Art der Abstimmung fest. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist schriftlich abzustimmen.

11.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

11.4 Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als drei Vollmachtgeber vertreten.

11.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

11.6 Für die Berufung und den Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks können nur beschlossen werden, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

11.7 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen eine Stichwahl statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

11.8 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Dabei ist das Abstimmungsergebnis zu vermerken. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 12 VORSTAND

12.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine für die Finanzen zuständig ist.

12.2 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden. Drei von vier Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.

12.3 Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzenden.

§ 13 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

13.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

13.2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

13.2.1 Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

13.2.2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

13.2.3 Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Feststellung des Jahresabschlusses;

13.2.4 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

13.2.5 Beratung und Festlegung der zu fördernden Projekte;

13.2.6 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

13.2.7 Berufung von Beiräten und/oder Arbeitskreisen.

§ 14 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDS

14.1 Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

14.2 Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, von der Mitgliederversammlung widerrufen werden.

14.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen/eine Nachfolger/in wählen.

14.4 Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung  für Ihre Tätigkeit erhalten.

§ 15 AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

Nimmt die Tätigkeit von Mitgliedern des Vorstands oder anderen Mitgliedern einen Umfang an, der nach Abwägung aller Interessen eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht zumutbar erscheinen lässt, kann eine angemessene Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Die Mitgliederversammlung regelt in einer Geschäftsordnung die Voraussetzungen und Höhe einer Aufwandsentschädigung und einer angemessenen Tätigkeitsvergütung der Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

16.1 Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Die Tagesordnung muss die Auflösung des Vereins ausdrücklich als Beratungsgegenstand der Mitgliederversammlung bezeichnen.

16.2 Bei der Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

16.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und/oder die Förderung von Kunst und Kultur und/oder die Förderung der Erziehung, Volks - und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

§ 17 Satzungsänderung durch den Vorstand

Der Vorstand ist befugt, durch Beanstandungen des Vereinsregisters oder des Finanzamtes veranlasste Änderungen der Satzungen vorzunehmen.

Die vorstehende Satzung wurde von der Vorstand des Vereins am 12 Januar 2017 in Berlin beschlossen.

Unterschriften der Vorstand

Christophe Barlieb

Lidia Gasperoni

Jose Alcocer

Matthias Böttger